Von einer Gehaltserhöhung oder einer einmaligen Sonderzahlung bleibt meistens nur rund die Hälfte übrig – nach Steuer und Sozialversicherung. Das sperrige Zauberwort zur Optimierung heißt steuerfreier Sachbezug für Mitarbeiter! Denn mit einem Fläschchen Wein zu Weihnachten oder einer Geschenkbox zum Jubiläum lässt sich den Mitarbeiter gegenüber die eigene Wertschätzung ausdrücken. Damit wird nicht nur ein positiver Eindruck hinterlassen - vielmehr stärkt dies auch die Bindung zum Unternehmen.
Viele dieser Ausgaben lassen sich zudem steuerlich geltend machen. Doch bis zu welchem Betrag? Das Finanzamt unterscheidet, wem wann aus welchem Grund ein Geschenk gemacht wird. Daher gilt wie so oft: es kommt darauf an...
Steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter - die Sachbezugsfreigrenze
Mit guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht und fällt der Erfolg, gelingen Projekte und werden Herausforderungen gemeistert. Das schweißt zusammen. Möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Gehaltsextras steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen um sich für die gute Arbeit zu bedanken, dann darf er das bis zu einem Wert von 50 Euro pro Monat (bis einschließlich 2021 galt als steuerfreier Sachbezug noch eine Grenze von 44 Euro). Wichtig: Die 50 Euro dürfen nicht einfach als Arbeitslohn mit ausbezahlt oder gar in Bar überreicht werden. Der Gedanke hinter den Sachzuwendungen ist, dass der Mitarbeiter einen Teil des Gehalts nicht als Geldzahlung bekommt, sondern als Ware oder Dienstleistung. Weitere Beispiele hierfür sind: Gutscheinkarten wie etwa Tankgutscheine, Zuschüsse für den Fitnessstudiovertrag, Restaurant-Voucher oder eine von Hand gepackte Geschenkbox (auf Wunsch mit Firmenlogo).
Beachtet werden sollte zudem, dass alle Sachzuwendungen zusammengerechnet werden. Wird dieser Betrag nur um auch nur einen Cent überschritten, muss der Arbeitgeber für die gesamte Zuwendung Lohnsteuer und Sozialversicherung abführen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass: bis zu 60€ steuerfrei möglich!
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, denen ein besonderer persönlicher Anlass zu Grunde liegt. Zum Beispiel die Geburt eines Kindes, zu einem Jubiläum, zur Hochzeit, aber auch dienstliche Gründe wie eine Neuanstellung, Beförderung oder Verabschiedung (nicht jedoch zu Weihnachten!). Wichtig hierbei ist, dass die Aufmerksamkeiten dem betroffenen Arbeitnehmer zeitnah, im konkreten Zusammenhang mit einem tatsächlichen, besonderen persönlichen Ereignis gewährt werden.
Die Aufmerksamkeit darf je Anlass einen Wert von 60 Euro nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um einen Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer. Sollte diese Freigrenze überschritten werden, wird auch hier das gesamte Geschenk steuerpflichtig. Auch was die eigentliche Zuwendung angeht gibt es einige Fallstricke (die im Jahr 2022 noch einmal verschärft wurden). So dürfen. B. ohne weiteres auch Gutscheinkarten verschenkt werden. Diese dürfen aber nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland einlösbar sein und/oder müssen auf eine begrenzte Produktpalette beschränkt sein.

Auf Nummer sicher gehen, sowohl steuerlich als auch was die garantierten positiven Reaktionen der Beschenkten angeht: nimabo liefert schnell und zuverlässig von Hand gepackte Premium Geschenkboxen. Lieber ein Unikat gewünscht? Kein Problem! Mit unserem White Label Service gestalten wir eine Wunsch-Geschenkbox nach Ihren Vorgaben. Von der Magnetverpackung mit Firmenlogo über den Inhalt bis zum Budget: Jetzt Kontakt aufnehmen!
Wie sieht es mit der Besteuerung für den Betrieb aus?
Im Zusammenhang mit Geschenken schonmal etwas von einer Freigrenze von maximal 35€ gelesen, bis zu der Geschenke als Betriebsausgabe abziehbar sind? Nicht verwirren lassen! Diese Vorgabe gilt nur bei Geschenken an Geschäftskontakte (Kunden, Lieferanten, etc.). Geschenke des Arbeitgebers an eigene Angestellte sind in unbegrenzter Höhe abziehbar, werden jedoch bei den Angestellten als lohnsteuerpflichtige Einnahmen erfasst (die wiederum für die Mitarbeiter bis zur oben genannten Grenze frei bleiben).
Zum Thema Geschenke an Geschäftspartner haben wir bereits einen eigenen Blogbeitrag verfasst.